Gas- und Wärmepreisbremse
Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse
Liebe Kundinnen und Kunden,
Die Situation auf den Energiemärkten ist seit Monaten angespannt. Durch die stark gestiegenen Energie Beschaffungspreise ist der Preis für Gas deutlich gestiegen. Um die Auswirkungen dieser Preisentwicklung für Sie als Kunden zu mildern, hat die Bundesregierung Ende 2022 eine Gaspreisbremse beschlossen. Wie berechnet sich die Gaspreisbremse und wer profitiert davon? Lohnt es sich noch Energie zu sparen? Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen.
➤ Unter diesem Link stellen wir Ihnen den Entlastungsrechner des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. zur Verfügung. 💡
Die wichtigsten Fragen zu den Preisbremsen beantworten im Video und ausführlich im Text weiter unten auf dieser Seite:
So funktionieren die Energiepreisbremsen - Jetzt ansehen!
Am 24. Dezember 2022 ist das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollen Sie kontinuierlich von den hohen Energiepreisen entlastet werden. Für Privathaushalte sowie Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattsunden pro Jahr gelten die Entlastungen ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann jedoch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Wie erfolgt die Entlastung?
Nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz wird ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses beträgt 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für dieses Entlastungskontingent zahlen Sie einen festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) als Gaskunde und 9,5 Cent pro Kilowattstunde (brutto) als Wärmekunde, wenn Ihr aktueller vertraglicher Verbrauchspreis höher ist. Brutto bedeutet in diesem Fall, dass der Referenzpreis Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer beinhaltet (bei Wärmekunden ohne Netzentgelte u. Messstellenentgelte). Für den darüberhinausgehenden Gas- und Wärmeverbrauch zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Dies gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen, deren Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt (unabhängig davon, ob Kunden mit standardisiertem Lastprofil oder registrierender Leistungsmessung abgerechnet werden). Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.
Wie verändert sich der Abschlag?
Wenn Ihr aktueller Gasverbrauchspreis pro Kilowattstunde höher ist als 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) bzw. Wärmeverbrauchspreis pro Kilowattstunde höher ist als 9,5 Cent pro Kilowattstunde (brutto), erhalten Sie als Differenz zwischen Ihrem Verbrauchspreis und dem Referenzpreis einen Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent. Dieser wird gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Die Entlastung für Gas- und Wärmelieferungen im Januar und Februar 2023 wird berücksichtigt. Hier stellen wir Ihnen den Entlastungsrechner des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. zur Verfügung.
Sie müssen sich um nichts kümmern. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber.
Liegt Ihr Gasverbrauchspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) bzw. Ihr Wärmeverbrauchspreis unter 9,5 Cent pro Kilowattstunde (brutto), ändert sich für Sie nichts. Für Sie gilt weiterhin Ihr vertraglich vereinbarter Verbrauchspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert.
Wie berechnet sich die Gaspreisbremse?
Für die Berechnung des Entlastungsbetrages wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto). Für 80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto). Darüber hinaus fällt für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis an.
Beispielrechnung
Die Ersparnis der Gaspreisbremse beträgt damit 80 € im Monat.
Bitte beachten Sie, dass der Grundpreis in der Berechnung nicht enthalten ist. Dieser wird bei der Umsetzung der Preisbremse nicht berücksichtigt und bleibt unverändert.
Bedenken Sie, dass die Preisbremse ausschließlich dann greift, wenn Ihr vertraglich vereinbarter Preis über dem Preisdeckel liegt. Ansonsten zahlen Sie natürlich die günstigeren Konditionen Ihres Vertrags.
Ab wann gilt die Gas- und Wärmepreisbremse?
Für Privathaushalte sowie Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattsunden pro Jahr gelten die Entlastungen ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann jedoch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Gut zu wissen: Sie müssen sich um nichts kümmern. Unsere Kundinnen und Kunden erhalten die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 rückwirkend im März 2023 - daran arbeiten wir mit Hochdruck. Es kann jedoch in einigen Fällen zunächst zu Verzögerungen kommen. Die Umsetzung der Energiepreisbremse ist sehr komplex und herausfordernd. Unser Anspruch ist es mit höchster Sorgfalt die Bremsen umzusetzen, daher braucht es Zeit, rechtliche Anforderungen und technische Prozesse mit komplexem Programmierungsaufwand im Massenmarkt zu installieren.
Selbstverständlich erhalten unsere Kundinnen und Kunden die ihnen zustehende Entlastung. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber.
Lohnt sich Energie sparen noch?
Trotz der Unterstützungsleistungen über die Preisbremsen wird Ihre Kostenbelastung hoch bleiben, weshalb es sich für Sie auch weiterhin lohnt, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Website unter Energiespartipps und auf der Website sparenwasgeht.de
Gaspreisbremse bei einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden
Mittlere und große Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie für zugelassene Krankenhäuser werden auch entlastet. Für Sie greift die Entlastung bereits ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen dann für 70 % ihres Erdgasverbrauchs nur 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Erdgasverbrauch über 70 % gilt der vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.
Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind alle Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.
Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.
Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen: Beihilferechtliche Grenzen beachten!
Die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Näheres erfahren Sie auf der Infoseite des BMWK.
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte bis zum 31.03.2023 mit.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.
Wie werden Sie entlastet?
Hier finden Sie den Entlastungsrechner vom BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.:
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