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Die Pfalzwerke FAQ
Wer bekommt ein intelligentes Messsystem, wer eine moderne Messeinrichtung?
Der Gesetzgeber schreibt für Messstellenbetreiber bei drei Gruppen den Einbau von intelligenten Messsystemen (Smart Metern) zwingend vor:
1. Haushalte mit einem hohen Stromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr: Ausschlaggebend ist dabei der Durchschnitt der letzten drei Jahresverbrauchswerte. Solange noch keine drei Jahreswerte vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Dies gilt für Neuanlagen. Bei niedrigeren Stromverbrauchswerten bleibt ein intelligentes Messsystem aus Sicht des Messstellenbetreibers bis zum 31.12.2024 optional. Dies bedeutet, dass er bis dahin frei entscheiden kann, ob er ein solches einbaut oder nicht. Ab dem 01.01.2025 ist ein kundengetriebener Wechsel Pflicht, unabhängig vom optionalen Fall.
2. Haushalte mit Strom erzeugenden Anlagen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen) mit einer Nennleistung von mehr als 7 Kilowatt peak (kWp): Bei Neuanlagen mit einer Nennleistung von über 1 bis einschließlich 7 kWp hat der Messstellenbetreiber bis zum 31.12.2024 die Wahl, ob er einbaut oder nicht. Ab dem 01.01.2025 ist ein kundengetriebener Wechsel Pflicht, unabhängig vom optionalen Fall.
3. Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, etwa einer Wärmepumpe:Ab dem 01.01.2024 müssen alle Anschlussnutzer mit einer der oben genannten Anlagen ab 4,2kW eine Vereinbarung zur Steuerung mit dem Verteilnetzbetreiber abschließen. Es besteht hierbei kein Wahlrecht. Für Nachtspeicherheizungen gilt dies nicht. Für sie gilt nach dem neuen Konsultationsverfahren der §14a EnWG.