Dezember-Soforthilfe
Informationen zur Dezember-Soforthilfe
Liebe Kundinnen und Kunden,
die Gaspreiskrise und der damit verbundene Stopp russischer Gaslieferungen als Folge des Ukrainekriegs führen zu großen Herausforderungen.
Am 10. November 2022 hat der Bundestag das Soforthilfegesetz für Gas- und Fernwärmekunden beschlossen. Es regelt die sogenannte Dezember-Soforthilfe. Sie ist als Überbrückung oder 1. Stufe gedacht, bis die Gaspreisbremse wirkt. Die Gaspreisbremse kommt voraussichtlich im März 2023.
Wie wird die Dezember-Soforthilfe umgesetzt und wer profitiert davon?
Wir beantworten auf dieser Seite die wichtigsten Fragen:
Die Dezember-Soforthilfe bekommen alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird.
In Bezug auf Erdgas profitieren:
• alle Haushaltskundinnen und -kunden
• Kundinnen und Kunden der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
• Verbraucher*innen, die Erdgas überwiegend zur Wohnraumvermietung verwenden (Wohnungseigentümergemeinschaften)
• Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
• staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
• Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
Sofern die Einrichtungen nach einem Standardlastprofil (SLP) beliefert werden, erhalten sie die Entlastung analog zu privaten Haushalten. Handelt es sich bei den Einrichtungen um Letztverbraucher, die im Zuge einer Registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden, gelten die Regeln für RLM-Kundinnen und -kunden.
· alle Kundinnen und Kunden, die einen Wärmeliefervertrag haben und deren Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt
· Alle Kundinnen und Kunden, die die bezogene Wärme an Mieter*innen weitergeben, unabhängig vom Jahresverbrauch
· staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs, sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern)
Beim Bezug von Wärme wird nicht nach Leistungserfassung (SLP oder RLM) unterschieden.
Die Bundesregierung will Bürger*innen, die Erdgas oder Fernwärme beziehen, , bei hohen Heizkosten entlasten. Es dauert jedoch, die Gaspreisbremse in Gesetze zu gießen. Deshalb übernimmt der Staat kurzfristig einen Monatsabschlag; konkret den vom Dezember 2022. Damit es gerecht zugeht, ist die Soforthilfe aber genauer definiert: Die Kundinnen und Kunden bekommen ein Zwölftel ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs, wie er im September 2022 angenommen wurde, multipliziert mit dem vertraglich geltenden Arbeitspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des im Dezember geltenden Grundpreises. Die Differenz zum Dezemberabschlag wird in der Jahresrechnung verrechnet.
Sie profitieren direkt im Dezember 2022 von der Dezember-Soforthilfe – und zwar indem wir den Abschlag im Dezember nicht einziehen. Wenn Sie Ihren Abschlag normalerweise selbst überweisen und dies versehentlich auch im Dezember tun, schreiben wir den Betrag in der Jahresrechnung gut.
Setzen Sie einfach im Dezember Ihre Überweisung aus. Wenn Sie versehentlich doch überweisen, schreiben wir den Betrag in der Jahresrechnung gut.
Sie müssen nichts unternehmen, wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben. Wir nutzen das Mandat im Dezember nicht und ziehen den Dezemberabschlag nicht ein.
Nein, Sie müssen sich nicht melden. Wenn Sie einen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben, bekommen Sie sie auch.
Sie erhalten die Dezember-Soforthilfe im Januar 2023. Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat gegeben haben, müssen Sie nichts tun. Wenn Sie normalerweise überweisen, setzen Sie die Überweisung einfach einmal aus.
Die Dezember-Soforthilfe ist für Ihre*n Mieter*in gedacht. Sie müssen sie also auf jeden Fall weitergeben. Entweder überweisen Sie den Betrag direkt oder Sie ziehen ihn von der Warmmiete ab. Sie können den Betrag auch in der nächsten Nebenkostenabrechnung abziehen. Am besten sprechen Sie Ihre*n Mieter*in ganz einfach darauf an.
Ihr*e Vermieter*in muss die Dezember-Soforthilfe an Sie weitergeben. Das kann sie oder er sofort tun oder später in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigen. Sprechen Sie Ihre*n Vermieter*in am besten darauf an.
Wir übernehmen die Verbrauchsprognose des vorherigen Lieferanten für diese Wohnung/dieses Haus. Diese bekommen wir automatisch. Sie müssen nichts tun.
Da Sie den Lieferanten zum Jahresende wechseln, zahlen Sie keinen Dezember-Abschlag. Sie erhalten den errechneten Entlastungsbetrag als Gutschrift auf der abschließenden Verbrauchsrechnung. Konkret schreiben wir diesen Betrag gut: Ein Zwölftel ihres im September 2022 angenommen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem vertraglich geltenden Arbeitspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des im Dezember geltenden Grundpreises.
Die Dezember-Soforthilfe ist eine staatliche Leistung. Eine direkte Verrechnung mit bestehenden Forderungen ist daher nicht möglich. Bitte gleichen Sie diese selbst und fristgerecht aus. Vielen Dank.
Die Bundesregierung plant für den Zeitraum März 2023 bis April 2024 eine sogenannte Gaspreisbremse. Kundinnen und Kunden sollen für 80 Prozent ihres Verbrauchs einen Ausgleich bekommen, sodass sie für diesen Verbrauchsanteil defacto nicht mehr als 12 Cent pro Kilowattstunde zahlen.
Wie die Gaspreisbremse genau umgesetzt wird, ist noch nicht entschieden. Der Vertrag mit uns und die darin festgesetzten Preise ändern sich nicht. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.
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